Business-Strategien & Umsetzung für langjährige & vielseitige Solopreneure

Monika Birkner www.monikabirkner.de Foto Igor Link www.fotografie-link.com

[UPDATE v. 11.06.2024] Wenn du Online-Coaching, Online-Kurse oder ähnliche Online-Leistungen anbietest, musst du dich mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) befassen.

Dieses Gesetz regelt die Zulassungspflicht derartiger Angebote durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und die gravierenden Rechtsfolgen, wenn es an der erforderlichen Zulassung fehlt.

Ziel dieses Beitrages ist, dich mit sachlichen Informationen up to date zu halten bezüglich der Urteilslage zum Fernunterrichtsschutzgesetz und darüber hinaus den Blick zu weiten auf ganzheitliche Lösungen.

Wichtig: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar.  Du findest hier

  • eine Zusammenstellung der Entscheidungen, die laufend upgedated wird
  • weiterführende Beiträge verschiedener Rechtsanwälte
  • ein  Interview mit Katrin Täubig zu ihren Erfahrungen mit der ZFU-Zertifizierung ihres Kurses "Stilsicher einrichten!"
  • Anregungen für dein strategisches Vorgehen & dein Mindset
  • weitergehende Überlegungen, die über die juristische und unternehmerische Betrachtung für das eigene Business hinausgehen

I. Ziel dieses Beitrages: Sachliche Information & ganzheitliche Lösungen

Wenn du Online-Kurse, Online-Coaching oder ähnliche Leistungen anbietest, musst du dich mit dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auseinandersetzen. Dieses Gesetz regelt die Zulassungspflicht von Fernunterricht durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Wieweit moderne Online-Angebote unter dieses Gesetz fallen, das bereits aus den 70er Jahren stammt, ist umstritten. 

Im Frühjahr 2023 entschied das OLG Celle, dass dieses Gesetz auch im B2B-Bereich anwendbar sei, 

Seitdem sind die Wogen hochgeschlagen.

Denn wenn ein Vertrag unter das FernUSG fällt und keine Zulassung hat, ist er nichtig. Kunden können ihr Geld zurückverlangen und es besteht ein Abmahnrisiko.

Seit dem Urteil des OLG Celle gibt es immer wieder neue Gerichts-Entscheidungen zur Anwendbarkeit oder fehlenden Anwendbarkeit des FernUSG. 

Mit der Zusammenstellung in diesem Beitrag kannst du dir selbst einen Überblick verschaffen über den Stand der Dinge.

Denn die Urteile unterscheiden sich hinsichtlich der Ergebnisse wie auch der Begründungen. Letzten Endes spielen die Details jedes Einzelfalls eine Rolle.

Ebenfalls ganz wichtig: Die bisherigen Entscheidungen sind auf der Ebene von Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Die letzte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) stammt aus 2009. Wie der BGH heutzutage das Gesetz interpretiert, ist noch offen.

Meine Motivationen für diesen Beitrag und das ständige Updaten sind:

  • Ich möchte, dass meine Klientel der Coaches, Online-Kurs-Anbieter und vielseitiger Solopreneure verschiedenster Branchen in ihrem Business erfolgreich sind. Dazu gehört u.a., wichtige Risiken zu kennen und zu vermeiden. Dazu gehört auch auch innere Stärke und Stabilität
  • Sachliche Information ist das beste Mittel gegen Panikmache. Dazu will ich einen Beitrag leisten. Ich selbst halte mich durch verschiedene Quellen laufend informiert. 
  • Darüber hinaus möchte ich den Blick auf das größere Bild richten. Denn ich denke, dass dieses Thema sich rein auf juristischer Ebene nicht zufriedenstellend lösen lässt, sondern dass es dazu ganzheitlicher Ansätze bedarf.

II. Überblick über die bisherigen Gerichts-Entscheidungen und Erläuterungen von Anwälten dazu

1. Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023: FernUSG anwendbar auf Verbraucher wie auf Unternehmer

Das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 (AZ 3 U 85/22) hat den Stein ins Rollen gebracht mit seiner Entscheidung, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)  sowohl auf Verbraucher als auch auf Unternehmer Anwendung findet.

Daraufhin gab es zahlreiche Informationen. Hier eine Auswahl:

Du siehst also: Es gibt keinen Mangel an Informationen, die dir zur Verfügung stehen, und auch gut verständlich.


2. Weitere OLG-Urteile: OLG Köln und OLG Hamburg urteilen zugunsten der Coaches / Das Kammergericht Berlin widerspricht dem OLG Celle

Mittlerweile gibt es immer mehr Urteile von verschiedenen Gerichten und aus verschiedenen Instanzen.

Solange noch kein neues BGH-Urteil vorliegt, sind die Urteile der Oberlandesgerichte besonders interessant. Denn untere Instanzen orientieren sich oft daran.


a) Das Kammergericht Berlin widerspricht dem OLG Celle

Das Kammergerichts Berlin ist mit dem Urteil des OLG Celle nicht einverstanden.  Aus formalen Gründen hat es zwar nicht direkt über die Anwendung des FernUSG entschieden, aber einen sehr klaren und deutlichen Hinweis in sein Urteil aufgenommen, dass es mit dem Urteil des OLG Celle nicht einverstanden ist, sondern das FernUSG als ein Schutzgesetz für Verbraucher sieht.

YouTube-Video von Rechtsanwalt Dominik Herzog

Beitrag inkl. YouTube-Video von Rechtsanwalt Tobias Kläner


b) OLG Köln (Urteil v. 06.12.2023 / AZ 4 U 24/23): Da keine Erfolgskontrolle vereinbart war, greift das FernUSG nicht

Urteil des OLG Köln vom 06.12.2023, das die Anwendbarkeit des FernUSG ablehnt, entdeckt bei Rechtsanwalt Tobias Kläner. 

Auch Rechtsanwalt Dr. Max Greger erläutert das Urteil.

Eine detaillierte Würdigung gibt es auch von Rechtsanwalt Arno Lampmann


c)  OLG Hamburg ( Urteil v. 20.02.2024 / Az. 10 U 44/23) : Online-Coaching kein typischer Fernunterricht [UPDATE v. 26.02.2024]

Im Sommer hatte ein Urteil des Landgerichts Hamburg Furore gemacht. Danach wurden Video-Übertragungen als Fernunterricht eingestuft und damit die räumliche Trennung bejaht, die für den Fernunterricht charakteristisch ist. Als Lernerfolgskontrolle sah das Gericht bereits die Möglichkeit an, Fragen zu stellen. Und ob jemand als Verbraucher oder Unternehmer handelte, macht für das Gericht keinen Unterschied.

Demgemäß entschied das Landgericht für den behandelten Fall, dass Fernunterricht vorliege. 

Urteil des Landgerichts Hamburg v. 19.07.2023 (AZ 304 O 277/22)

Wenn dieses Urteil sich durchgesetzt hätte, hätte das weitreichende Folgen für Coaches, Kursanbieter etc. gehabt, wie Rechtsanwalt Dr. Max Greger erläutert. 

Mit Urteil vom 20.02.2024  (Az. 10 U 44/23) hebt das  Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg das Urteil des LG Hamburg auf und entscheidet zugunsten der Coaches. Online-Coaching sei kein Fall des typischen Fernunterrichtes.

Besprechung des Urteils durch Rechtsanwalt Dr. Max Greger

Rechtsanwalt Tobias Kläner bewertet das Urteil als Paukenschlag.

Sehr eingehende Stellungnahme von Dr. Ruben A. Hofmann aus der Kanzlei Heuking [UPDATE v. 19.03.2024].


d) OLG München Beschluss vom 16. Mai 2024 (AZ 3 U 984/24 e)

[UPDATE v. 11.06.2024]: Beschluss des OLG München vom 16. Mai 2024 (AZ 3 U 984/24 e), mitgeteilt von Rechtsanwältin Irina Shafir LL.M.

Der Beschluss bezieht sich auf das Urteil des Landgerichts München I v. 12.02.2024 (AZ 29 O 12157/23) und kündigt an, dass der Senat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I zurückweisen will (s. unten unter 3. zum Urteil des Landgerichts München I)

Wichtige Argumentationen:
a) dass durchgeführte Live-Coachings, die später den Coachees als Videoaufzeichnung zur Verfügung gestellt werden, trotz Aufzeichnung als synchron gelten und nicht unter das FernUSG fallen

b) dass eine Lernzielkontrolle in dem Fall nicht gegeben war, da es im Coaching nicht um eine Ausbildung oder einen Abschluss ging, sondern um die Verbesserung der Unternehmensstrategie, und dass der Austausch mit den Coaches der individuellen Beratung zur Lebens- und Unternehmens-optimierung diente, nicht der Lernzielkontrolle


3. Urteile von Landgerichten

UPDATE am 11.06.2024:  Angesichts der zunehmenden Anzahl neuer Urteile auf Landgerichts-Ebene werde ich die Dokumentation nur noch über Entscheidungen der Oberlandesgerichte fortführen.

4. Schlussfolgerungen aus den Urteilen

  • Es ist zu früh, eine endgültige Schlussfolgerung zu ziehen. Das Thema wird uns noch länger beschäftigen.
  • Auf jeden Fall bleibt abzuwarten, wie der BGH entscheidet.
  • Die Details des Einzelfalles spielen immer eine Rolle. Das FernUSG ist ein verzwicktes Gesetz. Es müssen mehrere Merkmale erfüllt sein, damit Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vorliegt. Doch wie diese Merkmale (z. B. räumliche Trennung oder Lernerfolgskontrolle) genau zu interpretieren sind, ist immer noch offen.
  • Hinzu kommt die Frage, wieweit das Gesetz auch auf Unternehmer anwendbar ist.
  • Die Rechtsentwicklung weiter zu beobachten, ist unerlässlich.

III. Das Mindset: Unternehmerisch herangehen - Risiken begrenzen und Chancen suchen

Emotionale Reaktionen sind erst einmal verständlich. Denn als Online-Unternehmer haben wir ja in den vergangenen Jahren schon eine Reihe von Herausforderungen erlebt.

Und für viele war die Entwicklung von Online-Angeboten während der Corona-Zeit die Rettung. Und nun scheint es, als hätte man auf Sand gebaut.

Doch es bringt nichts, auf den Gesetzgeber oder die Gerichte zu schimpfen oder sich als Opfer zu fühlen.

Das Gesetz stammt aus den Siebziger Jahren und war als Verbraucherschutzgesetz konzipiert. Es ist keine neue Erfindung des Gesetzgebers, um uns Online-Unternehmer zu drangsalieren.

Ein unternehmerisches Mindset ist hilfreich für unsere innere Verfassung, um ruhig und besonnen zu reagieren und zu agieren.

Es ist auch förderlich für unsere Entscheidungen.

Unter unternehmerischem Mindset verstehe ich in diesem Zusammenhang

  • die Risiken so gut wie möglich einzuschätzen und zu begrenzen
  • in der Situation die Chancen zu suchen
  • und dabei ganzheitlich alle Aspekte im Blick zu haben, nicht nur die juristischen. Damit meine ich auch die Kunden, das Geschäftsmodell, das Marketing und auch die politische Dimension. 

Mein eigenes Mindset in derartigen Situationen ist #StrongerThanBefore: Aus allen Herausforderungen gestärkt herausgehen.

Das versuche ich auch in diesem Zusammenhang zu praktizieren.

IV. Strategische Grundsatzentscheidung: Mit oder ohne ZFU

Der Tenor vieler der ersten Veröffentlichungen geht dahin, wie man die Zulassungspflicht durch die ZFU legal vermeiden kann. 

Das sind zweifellos wichtige Fragen. 

  • Doch es kann durchaus Fälle geben, wo die Zulassung durch die ZFU und das damit verbundene Siegel vorteilhaft sind
  • Das muss auch nicht für alle Angebote einheitlich sein. Zum Beispiel kann es bei einem Flaggschiff-Kurs interessant oder sogar nötig sein (zum Beispiel bei einer Online-Ausbildung) und für andere Angebote nicht, die als reine Selbstlernkurse gut funktionieren.
  • Das folgende Interview mit Katrin Täubig zu ihrem Kurs "Stilsicher einrichten!" enthält spannende Aspekte, die du dir unbedingt zu Gemüte führen solltest.  

V. Interview mit Katrin Täubig zu ihren Erfahrungen mit der ZFU-Zulassung ihres Kurses "Stilsicher einrichten!"

Ich freue mich sehr, dass sich Katrin Täubig, bekannt durch ihre Healing Home Design Formel, bereit erklärt hat, in dem folgenden Interview ihre Erfahrungen mit der ZFU-Zulassung ihres Kurses "Stilsicher einrichten!" zu schildern. 

1. Katrin, dein Kurs "Stilsicher einrichten!" ist seit Juni 2021 bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen. Was war deine Motivation für die Zulassung? 

Ich habe mich während der Konzeption des Kurses bereits mit rechtlichen Fragen in dieser Sache beschäftigt und bin auf das Thema Fernunterricht gestoßen. Mir war schnell klar, dass mein Kurs, der übrigens klar als Weiterbildung konzipiert ist, zulassungspflichtig sein würde. Hinzukommt, dass auch meine Wettbewerber diese Zulassung haben, weshalb ich ihnen „auf Augenhöhe“ begegnen wollte. 

2. Welche Effekte hat die Zulassung, zum Beispiel bei der Kundengewinnung? 

Tatsächlich relativ große. Viele Kursteilnehmerinnen sagen, dass Sie meine Weiterbildung buchen, weil sie staatlich geprüft und zugelassen ist. Sie erkennen das Siegel als Qualitätsmerkmal an. Was aber noch viel interessanter ist: Die Zulassung durch die ZFU macht den Kurs förderfähig. Teilnehmerinnen, die sich beruflich umorientieren oder ihr Tätigkeitsfeld erweitern wollen, haben im Rahmen von (EU-)Förderprogrammen bis zu 100% der Kursgebühr erstattet bekommen.

3. Wie lief der Prozess ab und wie aufwändig war er? Wie sind deine Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der ZFU? 

Ich muss zugeben, dass der Prozess mega aufwendig war. Ich habe mehrere Tage benötigt, um die gewünschten Unterlagen zusammenzustellen und alle Dokumente bei der ZFU hochzuladen. Meine Ansprechpartner dort waren aber super freundlich und hilfsbereit. Fragen wurden zügig beantwortet und wenn ich heute unsicher bin, wie zum Beispiel bei Aktualisierungen des Kurses zu verfahren ist, melde ich mich dort und bekomme relativ schnell ein Feedback. 

4. Würdest du diesen Schritt heute noch einmal tun? Weshalb ja oder weshalb nein? 

Ja, ich würde es auf jeden Fall wieder so machen. Das Siegel verschafft mir einen Vorteil für Marketing und Verkauf. Und zugegebenermaßen war ich auch echt stolz, dass mein Kurs, den ich von A bis Z allein konzipiert und designt habe, von den externen Gutachtern, die die ZFU für die Zulassung beauftragt, als pädagogisch und didaktisch einwandfrei eingestuft worden ist. Was ich aber auch sagen muss: Natürlich sollte das Fernunterrichtsgesetz, welches ja wohl aus den 70er Jahren stammt, einmal überarbeitet und an die heutige Zeit angepasst werden.

ZFU Screenshot v. 30..05.2023 Kurs Katrin Täubig https://www.healinghomedesign.de/online-kurs-stilsicher-einrichten.html

Screenshot v. 30.05.2023: ZFU-zugelassener Kurs "Stilsicher einrichten!" von Katrin Täubig
auf der Seite https://www.healinghomedesign.de/online-kurs-stilsicher-einrichten.html


Das Urteil des OLG Celle fiel genau in die Zeit meiner Zusammenarbeit mit Katrin Täubig. Zu der Zeit hatte sie ihren Kurs bereits seit längerem und auch eine Reihe von Angeboten. Über die strategische Gestaltung ihres Gesamt-Portfolios an Angeboten und weitere Themen äußert sie sich in dem Interview über unsere Zusammenarbeit.

VI. Deine Kunden & dein Marketing: Risiko-Begrenzung & Chancen

Wie schon erwähnt: Die Situation rein juristisch zu betrachten, greift aus meiner Sicht zu kurz.

Vor allem kann darunter die Kundenperspektive leiden.

Doch diese ist besonders wichtig.

Was nützt dir ein Kurs, der vielleicht zulassungsfrei ist, aber der deinen Kunden nicht wirklich weiterhilft?

Und umgekehrt: Je mehr dein Angebot die Erwartungen der Kunden erfüllt oder übererfüllt, desto geringer sind die Risiken, dass deine Kunden ihr Geld zurückverlangen.

Ideal und anstrebenswert ist natürlich, dass juristische Aspekte und Kundenperspektive sich nicht "beißen", sondern du allem gerecht werden kannst.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind zum Beispiel:

  • Wie kannst du deine Formate in Zukunft so gestalten, dass deine Kunden damit glücklich sind und du rechtlich auf der sicheren Seite bist (soweit sich das heute überhaupt absehen lässt)? 
  • Welche ganz neuen Formate kannst du entwickeln?
  • Wie kannst du die Qualitätssicherung deiner Angebote verbessern?
  • Was sollte sich bei der Beschreibung deiner Angebote ggf. ändern, so dass du diejenigen Kunden gewinnst, für die die Angebote ideal sind?
  • Wie kannst du in dein Marketing noch mehr vertrauensbildende Maßnahmen einbauen, so dass deine Kunden dich und deine Arbeitsweise schon vorab kennen und von daher eine fundierte Entscheidung treffen können?
  • Für welche Angebote könnte eine ZFU-Zulassung sich ggf. positiv auswirken (s. das Interview mit Katrin Täubig oben)

Extra Tipp:

Wenn du für neue Kurse die Zulassungs-Hinweise der ZFU zugrunde legst, kann das zum einen die Qualität noch verbessern. Darüber hinaus bist du gerüstet für etwaige Rechtsstreitigkeiten in der Zukunft. 

VII. Dein Geschäftsmodell & Marketing: Risikobegrenzung & neue Chancen

Aus meiner Sicht reicht es nicht aus, nur auf die Kurse zu schauen, sondern auf das gesamte Geschäftsmodell, wie wir es auch in meiner Zusammenarbeit mit Katrin Täubig getan haben.

Zu den Kriterien für ein gesundes Geschäftsmodell gehört auch, dass es "wetterfest" ist. 

Das heißt, dass es unter unterschiedlichen äußeren Rahmenbedingungen funktioniert.

  • Angesichts der unsicheren Rechtslage erscheint es noch wichtiger, beim Geschäftsmodell auf eine Risikostreuung zu achten und verschiedene Kategorien/Formate von Angeboten zu haben. Vielleicht sind dabei sogar ganz neue Formate, die es heute noch gar nicht gibt.
  • Was sich auch empfiehlt:  Die Rücklagen zu erhöhen, um für mögliche Rückzahlungsansprüche oder Abmahnungen gerüstet zu sein.
  • Auch die schon erwähnten Maßnahmen der Qualitätssicherung von Angeboten und vertrauensbildende Maßnahmen im Marketing helfen zum einen, etwaige Risiken zu reduzieren. Außerdem können sich dadurch neue Chancen ergeben, die Kunden zu erreichen, die von deinen Leistungen besonders profitieren.
  • Das Marketing ist auch wichtig, um dich von den schwarzen Schafen abzugrenzen, die es in jeder Branche gibt. Auch das wird in Zukunft wichtiger sein denn je. Denn Menschen, die schlechte Erfahrungen gemacht haben, sind erst einmal misstrauisch. 

VIII. Die politische Ebene

Ich denke, aus dem Vorherigen geht deutlich hervor

  • dass es wichtig ist, sich den neuen Herausforderungen mit Ruhe und Besonnenheit zu stellen
  • sich über die juristischen Aspekte zu informieren, aber sie nicht zum einzigen Maßstab für deine Entscheidungen zu machen
  • ganzheitlich unter allen denkbaren Aspekten an die Thematik heranzugehen und dabei die Risiken zu begrenzen und gleichzeitig neue Chancen aktiv zu suchen und zu nutzen (Motto: #StrongerThanBefore).

Gleichwohl denke ich, dass trotz allem die Handlungsspielräume begrenzt sind, weil das Gesetz von 1976 ist und sich mittlerweile einfach so viel geändert hat.

Ich halte die Zeit für gekommen, auch die politische Ebene in Betracht zu ziehen.

Von alleine wird sich das Gesetz allerdings nicht modernisieren.

Eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) halte ich jedoch für wichtig, um einerseits weiterhin dem Verbraucherschutz gerecht zu werden und gleichzeitig seriösen Anbietern ihr Business nicht unnötig zu erschweren.

Der Weg, den ich sehe, auch wenn er nicht ganz einfach sein wird:

IX. Wie kann ich dich unterstützen?

Wie schon erwähnt: Ich führe keine Rechtsberatung durch. Gleichwohl ist mir mein juristischer Hintergrund als ehemalige Rechtsanwältin durchaus nützlich.

Doch wie aus dem Beitrag schon klar geworden sein dürfte: Mit geht es um das ganzheitliche Vorgehen.

Dafür biete ich allerdings verschiedene Möglichkeiten:

  • Im Business Rebirth Bootcamp geht es darum, ein ganzheitliches Gesamt-Konzept für das Business zu entwickeln. Dazu zählen neben der Positionierung auch das Geschäftsmodell und das Marketing. Je klarer du dir bist, was du selbst willst, wer deine idealen Kunden sind, was du für sie bewirkst und wie (= dein Signature System), desto einfacher ist es, ein wetterfestes Geschäftsmodell zu schaffen und vertrauensbildendes Marketing zu betreiben.
  • Im Freedom Business Club bekommst du fortlaufende Unterstützung für die ganzheitliche Weiterentwicklung deines Business und den dazu erforderlichen Business-Umbau. Im 90-Tage-Rhythmus planen wir unsere Projekte und arbeiten diese dann ab, immer mit dem Blick aufs Ganze. Wir tauschen uns regelmäßig aus im Kreis von vielseitigen Solopreneuren und es steht dir eine wachsende Bibliothek zur Verfügung. Optional kannst du auch 1:1-Sparring in Anspruch nehmen.
  • Unabhängig davon biete ich auch für eine begrenzte Zahl von Klienten 1:1-Sparring an. 

Um mehr zu erfahren, melde dich an zum Newsletter oder für ein Gespräch mit mir zum Kennenlernen und Ausloten der Möglichkeiten.


Der Originalbeitrag erschien am 30.05.2023 auf meiner Website  www.MonikaBirknerFreedomBusiness.de .

Letztes Update: 26.02.2024


Über Monika Birkner

Hi, ich bin Monika und unterstütze langjährige & vielseitige Solopreneure, für die grundlegende Veränderung ansteht, bei der Business Transformation: Von der neuen Vision & Neu-Positionierung im Markt über den Business-Umbau & die Skalierung bis hin zur Wahlfreiheit, ihr Business selbst fortzuführen oder in andere Hände zu übergeben.


Monika Birkner www.monikabirkner.de Foto Igor Link www.fotografie-link.com

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